Als Staat wird im weitesten Sinn eine politische Ordnung verstanden, die sich durch ein Staatsvolk, ein Staatsgebiet und eine Staatsgewalt auszeichnet. Staatsgewalt bedeutet in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Ausübung einer hoheitlichen Macht durch die Organe des Staates. In Staaten, die eine Verfassung zur Grundlage haben, ist die Staatsgewalt auf verschiedene Aufgabengebiete verteilt; man spricht deshalb von der Gewaltenteilung (gesetzgebende, rechtsprechende und die vollziehende Gewalt). In Staatenbünden haben die einzelnen Mitgliederstaaten Teile ihrer Staatsgewalt abgegeben, jedoch nicht so weit, dass ihre eigene Staatsqualität dadurch aufgegeben wird.